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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.02.2015, Az.: B 12 KR 12/14 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13856
Aktenzeichen: B 12 KR 12/14 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 19.09.2014 - AZ: L 8 KR 265/14

SG Frankfurt/Main - AZ: S 25 KR 352/11

BSG, 10.02.2015 - B 12 KR 12/14 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 12/14 BH

L 8 KR 265/14 (Hessisches LSG)

S 25 KR 352/11 (SG Frankfurt am Main)

...............................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Beklagte,

beigeladen:

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter K a l t e n s t e i n und Dr. M e c k e

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 27.10.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 22.10.2014 für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 27.9.2014 zugestellten Beschluss des Hessischen LSG vom 19.9.2014 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Zwar ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger am 27.10.2014 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 S 1 SGG, § 180 ZPO), beim BSG eingegangen. Die Erklärung hat der Kläger indessen nicht vorgelegt.

3

Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Beschluss des LSG auf das Erfordernis der Vorlage der formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung aus Gründen, die im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war. Der Hinweis des Klägers auf die beim SG Frankfurt am Main erfolgte PKH-Gewährung führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil diese bereits im Jahr 2011 erfolgte, inzwischen die PKHFV in Kraft trat und auch nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, dass 2014 noch dieselben persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse galten wie 2011.

4

Der Antrag auf Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Dr. Kretschmer
Kaltenstein
Dr. Mecke

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