Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.02.2015, Az.: B 1 KR 4/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11419
Aktenzeichen: B 1 KR 4/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 02.02.2015 - AZ: L 4 KR 520/14 B

SG Hannover - AZ: S 67 KR 927/11

BSG, 09.02.2015 - B 1 KR 4/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 4/15 S

L 4 KR 520/14 B (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 67 KR 927/11 (SG Hannover)

..............................................................................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Februar 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. Februar 2015 - L 4 KR 520/14 B - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das SG Hannover hat den Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mit Beschluss vom 25.11.2014 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LSG Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 2.2.2015 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 5.2.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Coseriu
Dr. Estelmann

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.