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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.02.2015, Az.: B 13 R 3/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11945
Aktenzeichen: B 13 R 3/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 23.10.2014 - AZ: L 2 R 337/10

SG Gotha - S 11 R 221/08

BSG, 05.02.2015 - B 13 R 3/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 3/15 B

L 2 R 337/10 (Thüringer LSG)

S 11 R 221/08 (SG Gotha)

..................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Kranichfelder Straße 3, 99097 Erfurt,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 4.1.2015 gegen ein Urteil des Thüringer LSG vom 23.10.2014 (seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 19.11.2014), mit dem seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Gotha vom 3.3.2010 zurückgewiesen wurde.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie genügt nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich vorgeschriebenen Form. Denn der Kläger kann, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen wurde, eine Beschwerde zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen (§ 73 Abs 4 SGG). Im Übrigen ist die Beschwerde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, die einen Monat nach Zustellung des LSG-Urteils, mithin am 19.12.2014 endete (§ 160a Abs 1 S 2 iVm § 64 Abs 2 SGG), beim BSG eingegangen.

3

Die weder form- noch fristgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Klägers als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Kaltenstein

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