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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.02.2015, Az.: B 9 SB 97/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10923
Aktenzeichen: B 9 SB 97/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 04.12.2014 - AZ: L 5 SB 123/14

SG Hildesheim - AZ: S 29 SB 278/12

BSG, 04.02.2015 - B 9 SB 97/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 97/14 B

L 5 SB 123/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 29 SB 278/12 (SG Hildesheim)

...............................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Land Niedersachsen,

vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

- Landessozialamt -,

Domhof 1, 31134 Hildesheim,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt die Zuerkennung des Merkzeichens "aG", hilfsweise des Merkzeichens "G". Das Begehren war bei dem Beklagten und dem SG ohne Erfolg. Das LSG hat seine Berufung wegen verspäteter Einlegung durch Beschluss vom 4.12.2014 als unzulässig verworfen.

2

Gegen den ihm am 9.12.2014 zugestellten Beschluss hat der Kläger zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG Hildesheim am 11.12.2014 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss vom 4.12.2014 eingelegt. Das Protokoll ist beim BSG am 18.12.2014 eingegangen. Am 17.12.2014 hat der Kläger zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG sinngemäß beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Das BSG hat den Kläger mit Schreiben vom 30.12.2014 nochmals darüber belehrt, dass für die Bewilligung von PKH bis spätestens zum 9.1.2015 ein hierfür vorgeschriebenes Formular auszufüllen ist und dem Kläger dieses Formular übersandt.

II

3

Der Kläger hat keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung des LSG, das sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Bewilligung von PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 117 Abs 2 bis 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Beschluss beigefügt war, ausdrücklich hingewiesen worden. Der Kläger hat die Erklärung bisher nicht, und damit nicht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG), beim BSG eingereicht. Diese Frist begann mit der Zustellung des LSG-Beschlusses am 9.12.2014 und endete mit dem Ablauf des 9.1.2015.

4

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ebenfalls hingewiesen worden. Die nicht formgerechte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG unzulässig.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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