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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.02.2015, Az.: B 4 AS 14/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10921
Aktenzeichen: B 4 AS 14/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 15.01.2015 - AZ: L 3 AS 221/14 B ER

SG Schleswig - AZ: S 16 AS 188/14 ER

BSG, 04.02.2015 - B 4 AS 14/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 14/15 S

L 3 AS 221/14 B ER (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 16 AS 188/14 ER (SG Schleswig)

..............................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Kreis Schleswig-Flensburg,

Flensburger Straße 7, 24837 Schleswig,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2015 - L 3 AS 221/14 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr ein Darlehn zur Übernahme von Schulden gegenüber der EON Energie Deutschland GmbH in Höhe von 198 Euro zu gewähren. Das SG Schleswig hat ihren Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 4.12.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Schleswig-Holsteinische LSG als unzulässig verworfen (Beschluss vom 15.1.2015). Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 22.1.2015 ua "Revision, Eilantrag und Beschwerde gegen die Unanfechtbarkeit nach § 177 SGG" eingelegt. Der Senat wertet das Schreiben der Antragstellerin als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 15.1.2015.

2

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 15.1.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragstellerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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