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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.02.2015, Az.: B 14 AS 6/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12172
Aktenzeichen: B 14 AS 6/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 09.12.2014 - AZ: L 12 AS 2645/11 ZVW

SG Mannheim - AZ: S 7 AS 178/07

BSG, 03.02.2015 - B 14 AS 6/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 6/15 B

L 12 AS 2645/11 ZVW (LSG Baden-Württemberg)

S 7 AS 178/07 (SG Mannheim)

..............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis,

Czernyring 22/12, 69115 Heidelberg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat persönlich mit an das Bundessozialgericht gerichtetem Schreiben vom 7.1.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9.12.2014 eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Senatsschreiben vom 13.1.2015 hingewiesen worden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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