Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.02.2015, Az.: B 14 AS 13/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10919
Aktenzeichen: B 14 AS 13/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 05.12.2014 - AZ: L 16 AS 738/14

SG München - AZ: S 46 AS 2381/14

BSG, 03.02.2015 - B 14 AS 13/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 13/15 B

L 16 AS 738/14 (Bayerisches LSG)

S 46 AS 2381/14 (SG München)

...............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Nürnberg-Stadt,

Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger persönlich hat mit Schreiben vom 15.1.2015 "Berufung" eingelegt, die der Senat als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 18.12.2014 zugestellten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5.12.2014 wertet. Des Weiteren hat er zahlreiche Anträge gestellt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Ein ordnungsgemäßer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), über den der Senat zu entscheiden hätte, liegt nicht vor. Einen Antrag auf Bewilligung von PKH nebst insbesondere der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der hierfür vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, für das hier zu entscheidende Verfahren hat der Kläger bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht eingereicht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.