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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.02.2015, Az.: B 2 U 204/14 B
Allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits; Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Kläger
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11117
Aktenzeichen: B 2 U 204/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 29.07.2014 - AZ: L 9 U 2895/12

SG Konstanz - AZ: S 11 U 2974/11

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 S. 3 SGG

BSG, 02.02.2015 - B 2 U 204/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig.

2. Eine Beschwerde ist nicht in der nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise begründet, wenn das Rechtsmittel nur durch den Kläger selbst, nicht jedoch durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist.

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 204/14 B

L 9 U 2895/12 (LSG Baden-Württemberg)

S 11 U 2974/11 (SG Konstanz)

........................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe,

Dynamostraße 7 - 11, 68165 Mannheim,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juli 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten am 28.8.2014 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 1.8.2014 zugestellten Urteil des LSG vom 29.7.2014 eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist bis zum 3.11.2014 verlängert worden. Mit Schreiben vom 9.10.2014 hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, dass die Vertretung des Klägers niedergelegt werde. Der Kläger hat mit Schreiben vom 15.10.2014 beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und "nach Genehmigung des PKH-Antrages" das Verfahren ohne den Einwand von Fristversäumnissen fortführen zu dürfen. Der ihn bisher vertretende Prozessbevollmächtigte habe die Übernahme der Vertretung abgelehnt. Der Kläger hat eine weitere Begründung mit am 21.10.2014 eingegangenem Schreiben eingereicht.

II

2

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet worden und nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs weder dem Akteninhalt noch den Ausführungen des Klägers zu entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben sein könnte. Dass nämlich der Rechtsstreit eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die auch klärungsfähig, dh entscheidungserheblich sein könnte, ist nicht ersichtlich. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig.

4

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig, denn der Kläger hat die Beschwerde nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise begründet. Das Rechtsmittel ist nur durch den Kläger selbst mit Schreiben vom 15.10. und 20.10.2014, eingegangen am 21.10.2014, nicht jedoch durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der bis zum 3.11.2014 verlängerten Frist begründet worden (§ 160a Abs 2 SGG). Die Beschwerde ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.

5

3. Über den vom Kläger gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle der PKH-Gewährung ist mangels Bewilligung nicht mehr zu entscheiden.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll

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