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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.01.2015, Az.: B 5 R 246/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11968
Aktenzeichen: B 5 R 246/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 22.05.2014 - AZ: L 14 R 122/14

SG München - AZ: S 11 R 54/12

BSG, 29.01.2015 - B 5 R 246/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 246/14 B

L 14 R 122/14 (Bayerisches LSG)

S 11 R 54/12 (SG München)

.........................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 22.5.2014 hat das Bayerische LSG die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 23.12.2013 zurückgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde eingelegt sowie für die Durchführung des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

3

Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin innerhalb der offenen Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auch die vorgeschriebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, obwohl sie hierüber vom LSG zutreffend belehrt worden ist. Es ist zudem auch nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Solche Zulassungsgründe sind nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.

6

Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht ersichtlich.

7

Dass die Neuregelung des § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI durch das WFG (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.9.1996 - BGBl I 1461), wonach - im Gegensatz zum früheren Recht - nur solche Zeiten einer Ausbildung rentenrechtlich erhebliche Ausbildungszeiten darstellen, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr stattgefunden haben, dem geltenden Recht entspricht und dies verfassungsgemäß ist, ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 77/07 R - Juris). Dies gilt selbst dann, wenn die Korrektur eines bindenden Feststellungsbescheids nach Rechtsänderung unterblieben ist und ein rechtmäßiger, auf dem geänderten Recht basierender und inzwischen bestandskräftig gewordener Bescheid erlassen worden ist (vgl BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 3/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 30).

8

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

9

Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Nach Halbs 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein derartiger Beweisantrag, den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) übergangen haben könnte, ist hier nicht ersichtlich. Auch im Übrigen sind keine Verfahrensmängel zu erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin gerügte Verhandlungsdauer von 10 Minuten - bei eigener Abwesenheit - gegen den ihr zustehenden Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen könnte (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG).

10

Da der Klägerin PKH nicht zu bewilligen ist, hat sie nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

11

Die von der Klägerin persönlich gegen das Urteil des LSG eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Sonstige Rechtsbehelfe gegen die angefochtene Entscheidung sind nicht gegeben.

12

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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