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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.01.2015, Az.: B 12 KR 121/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11042
Aktenzeichen: B 12 KR 121/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 23.09.2014 - AZ: L 5 KR 251/13

SG München - AZ: S 12 KR 41/13

BSG, 27.01.2015 - B 12 KR 121/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 121/14 B

L 5 KR 251/13 (Bayerisches LSG)

S 12 KR 41/13 (SG München)

...................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche

Krankenkasse,

Weißensteinstraße 70 - 72, 34131 Kassel,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter K a l t e n s t e i n und Dr. M e c k e

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der von dem verstorbenen Kläger bereits vor Klageerhebung bevollmächtigte Sohn hat gegen das ihm am 23.10.2014 zugestellte Urteil des Bayerischen LSG vom 23.9.2014 mit einem von ihm unterzeichneten und am 24.11.2014 beim BSG per Telefax eingegangenen Schreiben vom selben Tage "Revision bzw." Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Sohn des Klägers in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Wegen Fristablaufs kann dieser Mangel nicht mehr behoben werden.

3

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Über den beim LSG gestellten Antrag auf Akteneinsicht kann nur durch das LSG selbst entschieden werden, das BSG übt keine Dienstaufsicht über die vorinstanzlichen Gerichte aus.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Kaltenstein
Dr. Mecke

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