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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.01.2015, Az.: B 11 AL 81/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12171
Aktenzeichen: B 11 AL 81/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 12.11.2014 - AZ: L 8 AL 151/11

SG Cottbus - AZ: S 19 AL 192/09

BSG, 27.01.2015 - B 11 AL 81/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 81/14 B

L 8 AL 151/11 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 19 AL 192/09 (SG Cottbus)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: .......................................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid.

2

Er hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.11.2014, der ihm am 20.11.2014 zugestellt worden ist, am 13.12.2014 Beschwerde eingelegt, die Beschwerde jedoch in der Folge nicht begründet.

3

Die Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 20.1.2015 nicht begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1, § 64 Abs 2 Satz 1, § 63 Abs 2 SGG, § 174 Abs 1 Zivilprozessordnung).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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