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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.01.2015, Az.: B 11 AL 2/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10910
Aktenzeichen: B 11 AL 2/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 15.12.2014 - AZ: L 2 AL 67/14 B ER RG

SG Hamburg - AZ: S 17 AL 482/14 ER

BSG, 27.01.2015 - B 11 AL 2/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 2/15 S

L 2 AL 67/14 B ER RG (LSG Hamburg)

S 17 AL 482/14 ER (SG Hamburg)

..............................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2014 - L 2 AL 67/14 B ER RG - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat die "Verfahrensrüge" gegen seinen Beschluss vom 4.11.2014 zurückgewiesen (Beschluss vom 15.12.2014). Gegen diesen Beschluss hat sich die Antragstellerin mit Telefax vom 19.1.2015 ("Beschwerde gegen das Nichtstattgeben der Verfahrensrüge und Fortsetzung des Eilverfahrens vor dem LSG") gewandt und die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht.

2

Das Begehren der Antragstellerin kann nur als Beschwerde verstanden werden; diese ist jedoch unstatthaft. Der Beschluss des LSG vom 15.12.2014 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 178a Abs 4 Satz 3, § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.

3

Die Entscheidung erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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