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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.01.2015, Az.: B 14 AS 325/14 B
Aus prozessrechtlichen Gründen nicht klärungsfähige Rechtsfrage; Unzutreffendes Rechtsmittel
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10767
Aktenzeichen: B 14 AS 325/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 18.11.2014 - AZ: L 7 AS 676/14

BSG, 23.01.2015 - B 14 AS 325/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) scheidet aus, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nach der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Sanktionsregelungen in §§ 31 ff. SGB II in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre.

2. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine ausdrücklich als solche eingelegte Berufung gegen einen Beschluss des Sozialgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zutreffend als unzulässig verworfen wurde, weil allein statthaftes Rechtsmittel die Beschwerde ist.

3. Damit war die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage bereits im unzulässigen Berufungsverfahren nicht aufgeworfen.

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 325/14 B

L 7 AS 676/14 (Bayerisches LSG)

S 15 AS 840/14 ER (SG Augsburg)

....................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Landkreis Unterallgäu,

Bahnhofstraße 6, 87719 Mindelheim,

Beklagter, Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger selbst hat mit am 8.12.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben der Sache nach gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) Beschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach dem Inhalt der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) scheidet schon deshalb aus, weil die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nach der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Sanktionsregelungen in §§ 31 ff Zweites Buch Sozialgesetzbuch in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre. Denn durch den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss hat das LSG nach § 158 SGG die ausdrücklich als solche eingelegte Berufung des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg (SG) vom 29.8.2014 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zutreffend als unzulässig verworfen, weil allein statthaftes Rechtsmittel die Beschwerde ist. Die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage war daher bereits im unzulässigen Berufungsverfahren nicht aufgeworfen.

5

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

6

Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist er vom LSG mit Schreiben vom 30.9.2014 auf die Unzulässigkeit seiner Berufung und auf die Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel sowie mit Schreiben vom 14.10.2014 auf die beabsichtigte Entscheidung nach § 158 SGG hingewiesen worden. Erst im Anschluss hieran und nach Ablauf der gesetzten Frist hat das LSG durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG die Berufung als unzulässig verworfen. Über eine am 13.10.2014 eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 29.8.2014 entschied das LSG am 18.12.2014 (L 7 AS 722/14 B ER).

7

Die vom Kläger selbst beim BSG eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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