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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.01.2015, Az.: B 9 SB 99/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10898
Aktenzeichen: B 9 SB 99/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 21.11.2014 - AZ: L 8 SB 1223/13

SG Mannheim - AZ: S 3 SB 4423/09

BSG, 22.01.2015 - B 9 SB 99/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 99/14 B

L 8 SB 1223/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 3 SB 4423/09 (SG Mannheim)

...............................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Baden-Württemberg,

vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart,

Landesversorgungsamt,

Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 16.12.2014 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 3.12.2014 zugestellt worden.

2

Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist, die für den Kläger am 5.1.2015 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 SGG), wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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