Beschl. v. 22.01.2015, Az.: B 5 RE 1/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Bayern - 22.10.2014 - AZ: L 19 R 917/13
SG Würzburg - AZ: S 3 R 209/13
BSG, 22.01.2015 - B 5 RE 1/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 5 RE 1/15 B
L 19 R 917/13 (Bayerisches LSG)
S 3 R 209/13 (SG Würzburg)
..................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Oktober 2014 - L 19 R 917/13 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben (FAX) vom 26.12.2014 (beim BSG eingegangen am 29.12.2014) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 26.11.2014 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 22.10.2014 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek
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