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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.01.2015, Az.: B 12 KR 7/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10760
Aktenzeichen: B 12 KR 7/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - L 11 KR 2385/14 ER-B - 09.09.2014

SG Karlsruhe - AZ: S 9 KR 1158/14 ER

BSG, 22.01.2015 - B 12 KR 7/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 7/14 S

L 11 KR 2385/14 ER-B (LSG Baden-Württemberg)

S 9 KR 1158/14 ER (SG Karlsruhe)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

BKK24,

Sülbecker Brand 1, 31683 Obernkirchen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit am 30.12.2014 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangenen Schreiben vom 19.12.2014 sinngemäß Beschwerde gegen den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 9.9.2014 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Klägers gegen einen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des SG Karlsruhe vom 29.4.2014 zurückgewiesen.

2

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da gegen den angefochtenen Beschluss des LSG kein Rechtsmittel zum BSG statthaft ist. Er kann weder gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde noch gemäß § 160a Abs 1 S 1 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist der Kläger bereits in dem angefochtenen Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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