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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.01.2015, Az.: B 14 AS 8/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10755
Aktenzeichen: B 14 AS 8/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 23.12.2014 - AZ: L 12 AS 4939/14 B

SG Ulm - AZ: S 12 AS 3164/14 ER

BSG, 21.01.2015 - B 14 AS 8/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 8/15 S

L 12 AS 4939/14 B (LSG Baden-Württemberg)

S 12 AS 3164/14 ER (SG Ulm)

...............................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Landkreis Biberach,

Rollinstraße 9, 88400 Biberach,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Dezember 2014 - L 12 AS 4939/14 B - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen den vorbezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Ulm als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat sich der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 3.1.2015 gewandt, "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt sowie PKH beantragt. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des LSG sowie als Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Das von dem Antragsteller dennoch eingelegte Rechtsmittel war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

3

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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