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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.01.2015, Az.: B 12 KR 98/13 B
Interpretation and Anwendung von Rechtsprechung des BVerfG; Klärungsbedürftigkeit von Besonderheiten des Einzelfalls
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10753
Aktenzeichen: B 12 KR 98/13 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 22.10.2013 - AZ: L 1 KR 143/13

SG Oldenburg - AZ: S 6 KR 335/11

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 21.01.2015 - B 12 KR 98/13 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die formulierte Frage "nach der korrekten Interpretation und Anwendung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" fragt allenfalls indirekt nach der Auslegung revisiblen Rechts oder von Normen des Grundgesetzes.

2. Wird der Interpretation der Rechtsprechung durch das LSG lediglich eine eigene, nicht näher begründete Auffassung entgegensetzt, genügt dies zur Darlegung der (ggf. erneuten) Klärungsbedürftigkeit nicht.

3. Soweit die Klärungsbedürftigkeit mit den vermeintlichen Besonderheiten des Einzelfalls zu begründen versucht wird, muss zum einen dargelegt werden, dass sich die aufgeworfene Frage dennoch über den Einzelfall hinaus stellt und deshalb von allgemeiner Bedeutung sein kann; zum anderen muss zur Darlegung der Klärungsfähigkeit der so verstanden Frage ausgeführt werden, dass das LSG diese Umstände tatsächlich festgestellt hat und das BSG deshalb im Falle der Zulassung der Revision in der Lage wäre, über die genannte Frage auch zu entscheiden.

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 98/13 B

L 1 KR 143/13 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 6 KR 335/11 (SG Oldenburg)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

hkk Erste Gesundheit,

Martinistraße 26, 28195 Bremen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter K a l t e n s t e i n und Dr. M e c k e

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf Kapitalzahlungen aus zwei Kapitallebensversicherungen. Zur Beitragsbemessung herangezogen wurde nur der Teil der Zahlungen, der - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - auf Zeiten beruht, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war, wenngleich die Prämien auch während dieser Zeit vom Kläger getragen wurden.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.10.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2)

oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.

4

1. Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 17.12.2013 zunächst auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 und BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12, 24). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Frage erneut klärungsbedürftig werden, hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das BSG bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden haben, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B).

5

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 17.12.2013 nicht, denn schon die formulierte Frage "nach der korrekten Interpretation und Anwendung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" fragt allenfalls indirekt nach der Auslegung revisiblen Rechts oder von Normen des Grundgesetzes. Aber auch den Charakter dieser Frage als Rechtsfrage unterstellt, wird jedenfalls deren Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Hierzu hätte sich der Kläger zumindest konkret mit dem Inhalt der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zur Frage der Beitragsbemessung aufgrund von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere des bereits vom LSG zitierten Beschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (BVerfGK 18, 99 = SozR 4-2500 § 229 Nr 11) und des Urteils des BSG vom 30.3.2011 (SozR 4-2500 § 229 Nr 13), auseinandersetzen und in Auseinandersetzung mit den einschlägigen Normen des einfachen Bundes- und Verfassungsrechts im Einzelnen darlegen müssen, dass sich die von ihm aufgeworfene Frage nicht bereits auf der Grundlage dieser Rechtsprechung beantworten lässt. Dass er der Interpretation dieser Rechtsprechung durch das LSG lediglich seine eigene, nicht näher begründete Auffassung entgegensetzt, genügt zur Darlegung der (ggf erneuten) Klärungsbedürftigkeit nicht. Soweit der Kläger die Klärungsbedürftigkeit mit den vermeintlichen Besonderheiten des Einzelfalls zu begründen sucht, hätte er zum einen darlegen müssen, dass sich die aufgeworfene Frage dennoch über den Einzelfall hinaus stellt und deshalb von allgemeiner Bedeutung sein kann. Zum anderen hätte er zur Darlegung der Klärungsfähigkeit der so verstanden Frage ausführen müssen, dass das LSG diese Umstände tatsächlich festgestellt hat und das BSG deshalb im Falle der Zulassung der Revision in der Lage wäre, über die genannte Frage auch zu entscheiden. Hierzu fehlen jegliche Ausführungen, obwohl die benannten Umstände im Beschluss des LSG nicht ohne Weiteres aufzufinden sind.

6

2. Soweit der Kläger seine Beschwerde auf eine Divergenz stützt, lässt die achtzeilige Begründung hierzu schon nicht - wie zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich - erkennen, durch welchen vom ihm aufgestellten abstrakten Rechtssatz das LSG von einem tragenden abstrakten Rechtssatz eines der in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte abgewichen sein soll (zu diesen Anforderungen allgemein vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

7

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Kaltenstein
Dr. Mecke

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