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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.01.2015, Az.: B 13 R 207/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10749
Aktenzeichen: B 13 R 207/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 23.05.2014 - AZ: L 5 R 171/11

SG Darmstadt - AZ: S 14 R 83/08

BSG, 15.01.2015 - B 13 R 207/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 207/14 B

L 5 R 171/11 (Hessisches LSG)

S 14 R 83/08 (SG Darmstadt)

........................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Hessen,

Städelstraße 28, 60596 Frankfurt am Main,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die 1962 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie hat nach dem Hauptschulabschluss keine Berufsausbildung abgeschlossen und zwischen 1977 und 1994 mit Unterbrechungen als Hotelgehilfin, Küchenhilfe, Ferienhelferin in Fabriken und Textilreinigungskraft versicherungspflichtig gearbeitet. Seither war sie arbeitslos bzw Hausfrau; Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung wurden zuletzt bis 31.12.2010 wegen des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch entrichtet. Ihren im Dezember 2004 gestellten Rentenantrag lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten nach Beiziehung medizinischer Unterlagen ab (Bescheid vom 14.2.2005; Widerspruchsbescheid vom 26.8.2005), weil die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden täglich leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen verrichten könne. Das Sozialgericht hat die Klage nach Beiziehung von Befundberichten der behandelnden Ärzte Dr. S., O., Dr. F. und Dr. R. abgewiesen (Urteil vom 22.2.2011). Im Berufungsverfahren hat die Klägerin weitere Befund- bzw Arztberichte, eine sozialmedizinische Stellungnahme der ARGE D. sowie eine Bescheinigung vom 18.12.2011 und eine Stellungnahme vom 15.8.2013 der Dipl.-Psych. Sch. vorgelegt. Die Beklagte hat der Klägerin eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation bewilligt (Bescheid vom 13.1.2012), die diese jedoch unter Hinweis auf aktuelle Erkrankungen nicht wahrgenommen hat. Das Landessozialgericht (LSG) hat weitere Befundberichte der Dres. H. und C. sowie der Dipl.-Psych. Sch. sowie ein zum Schwerbehindertenrechtstreit der Klägerin erstelltes Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie G. beigezogen und die Klägerin durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. sowie den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. H. untersuchen lassen (Gutachten vom 12.3.2013 und 12.7.2013). Beide haben das Leistungsvermögen der Klägerin auf sechs Stunden und mehr eingeschätzt. In Auswertung dieser Unterlagen hat das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 23.5.2014), weil sich nicht habe erweisen lassen, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in rentenberechtigendem Maße beeinträchtigt sei. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

2

Die Klägerin hat zunächst durch den VdK Nichtzulassungsbeschwerde einlegen lassen. Nachdem der VdK die Vertretung niedergelegt hat, hat sie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und ausgeführt, sie sei nicht arbeitsfähig. Die eingeholten Gutachten widersprächen teils den ärztlichen Behandlungen und könnten nicht ausschlaggebend sein. Dem neurologischen Gutachten werde widersprochen; das orthopädische Gutachten sei nicht vollständig. Ihr Prozessbevollmächtigter im Berufungsverfahren habe Informationen nicht weitergegeben. Zur weiteren Begründung legt sie eigene Schreiben vom 30.12.2011 an das LSG bzw an die Beklagte als Antwort auf eine gerichtliche Anfrage hinsichtlich einer beabsichtigten Beschlussentscheidung (§ 153 Abs 4 S 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) vor, die sie ausweislich der Berufungsakten dem LSG zusammen mit ca 200 Anlagen übersandt hatte und die ihr von dort unter Hinweis auf die weitere Berufungsbegründung ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag zurückgesandt worden sind. Diese weitere Berufungsbegründung führte zur vorerwähnten medizinischen Sachverhaltsermittlung durch das LSG.

II

3

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

4

Nach § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil Revisionszulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht vorliegen.

5

Insbesondere lässt sich ein Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), auf dem das Urteil des LSG beruhen könnte, nicht erkennen. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) könnte nur geltend gemacht werden, wenn vor dem LSG ein Beweisantrag gestellt worden wäre, der vom LSG übergangen worden wäre (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Hieran fehlt es. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Berufungsverfahren möglicherweise - wie die vom LSG zurückgereichten Schreiben vom 30.12.2011 mit ca 200 Anlagen belegen könnten - nicht alle Unterlagen an das LSG weitergegeben hat, entspricht der Aufgabe eines kundigen Prozessbevollmächtigten, diese Unterlagen zu ordnen und zu filtern, was sinnvollerweise an das Gericht weiterzuleiten ist.

6

2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie zwar von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt, nicht aber in der - verlängerten - Frist des § 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG begründet worden ist.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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