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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.01.2015, Az.: B 5 R 408/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10748
Aktenzeichen: B 5 R 408/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 16.10.2014 - AZ: L 2 R 241/14

SG Berlin - AZ: S 31 R 760/12

BSG, 14.01.2015 - B 5 R 408/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 408/14 B

L 2 R 241/14 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 31 R 760/12 (SG Berlin)

..............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg,

Bertha-von-Suttner-Straße 1, 15236 Frankfurt (Oder),

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 31.10.2014 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.10.2014 mit einem von ihm unterzeichneten, am 27.11.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben (Fax) vom selben Tage Beschwerde eingelegt und sinngemäß - bestätigt durch Fax vom 4.12.2014 - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein formeller Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger am 1.12.2014 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG), beim BSG vorgelegen hat. Jedenfalls die Erklärung hat der Kläger nicht fristgerecht vorgelegt.

3

Der Kläger ist in der Rechtsmittelbelehrung (Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe) im Urteil des LSG auf das Erfordernis der Vorlage des Prozesskostenhilfegesuchs und der formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Ferner ist ihm mit der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 28.11.2014 die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der vorinstanzlichen Entscheidung nahegelegt worden. Es ist jedoch weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung aus Gründen, die im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.

4

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss daher abgelehnt werden.

5

Die gleichzeitig eingelegte Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Die Beschwerde ist somit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2, § 169 SGG).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski

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