Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.01.2015, Az.: B 13 R 357/14 B
Bezeichnung einer Divergenz; Abweichung von einer Entscheidung des BFH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10270
Aktenzeichen: B 13 R 357/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 27.08.2014 - AZ: L 5 R 155/14

SG Stuttgart - AZ: S 25 R 378/11

BSG, 13.01.2015 - B 13 R 357/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Um eine Divergenz i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG in einer den Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG genügenden Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung einen Widerspruch tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG bzw. des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG andererseits aufzeigen.

2. Diesen Anforderungen wird eine Beschwerdebegründung schon deshalb nicht gerecht, wenn der Kläger allein eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH behauptet.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 357/14 B

L 5 R 155/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 25 R 378/11 (SG Stuttgart)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...................................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung des beklagten Trägers der Rentenversicherung (Beklagte) wegen überzahlter Rente seines Vaters. Der Kläger ist Sohn des am 10.4.2009 verstorbenen Otto R., mit dem er ein gemeinsames Konto bei der D-Bank führte. Auf dieses Konto wurde die Rente des Vaters überwiesen. Im September 2009 stellte die Rentenzahlstelle Ermittlungen zu den persönlichen Daten des Vaters des Klägers an und erhielt von der Meldebehörde am 14.10.2009 die Auskunft, dass der Vater des Klägers verstorben sei. Nachdem die D-Bank eine Rückzahlung von 2404,61 Euro geleistet hatte, forderte die Beklagte vom Kläger erfolglos die Rückzahlung von noch überzahlten 3067,10 Euro (Bescheid vom 10.2.2010). Den Widerspruchsbescheid gab die Beklagte am 15.12.2010 zur Post. Dieser ging dem Kläger auch zu. Das SG hat die am 19.1.2011 erhobene Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Dies hat das LSG mit Urteil vom 27.8.2014 bestätigt, dem Kläger Verschuldenskosten auferlegt und die Revision nicht zugelassen. Das LSG hat ua ausgeführt, der Kläger habe die Zugangsfiktion des § 37 Abs 2 S 1 SGB X nicht widerlegt. Insoweit bedürfe es, wenn feststehe, dass der Widerspruchsbescheid zugegangen sei, hinsichtlich des Zeitpunkts des Zugangs eines substantiierten und schlüssigen Vorbringens. An diesem fehle es, was das LSG sodann unter Bezugnahme auf das SG-Urteil näher ausführt.

2

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, das LSG weiche mit seiner Annahme, der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 10.2.2010 sei ihm am Samstag, dem 18.2.2010 wirksam bekanntgegeben worden, von Rechtsprechung des BFH ab, wonach eine Verschiebung des Zustelldatums auf den nächsten Werktag stattfinde, wenn der dritte Tag ein Sonnabend, Sonntag oder Feiertag sei. Indem sich das LSG mit klägerischem Vortrag in der Sache nicht auseinandersetze, sei auch dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht Genüge getan.

3

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.

4

a) Um eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG genügenden Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung einen Widerspruch tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG bzw des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG andererseits aufzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 3.12.2014 schon deshalb nicht gerecht, weil der Kläger allein eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH behauptet.

5

Hinsichtlich der aus demselben Grund, aber ohne weitere Ausführungen geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) fehlen jegliche Darlegungen, inwiefern unter Berücksichtigung bereits vorhandener Rechtsprechung des BSG (vgl BSG Urteil vom 9.12.2008 - B 8/9b SO 13/07 R - Juris; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 12/09 R - SozR 4-1300 § 37 Nr 1) zusätzlicher oberstgerichtlicher Klärungsbedarf besteht.

6

b) Soweit der Kläger rügt, das LSG habe den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, verkennt er, dass nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG eine Verfahrensrüge auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden kann, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Dass das LSG einen Beweisantrag des Klägers übergangen habe, behauptet er aber nicht.

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.