Beschl. v. 12.01.2015, Az.: B 14 AS 3/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 27.11.2014 - AZ: L 19 AS 1551/14 B ER
SG Düsseldorf - AZ: S 35 AS 2319/14 ER
BSG, 12.01.2015 - B 14 AS 3/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 14 AS 3/15 S
L 19 AS 1551/14 B ER (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 35 AS 2319/14 ER (SG Düsseldorf)
............................,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Jobcenter ME-aktiv,
Goldberger Straße 30, 40822 Mettmann,
Antragsgegner und Beschwerdegegner.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R in S beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.7.2014 zurückgewiesen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Antragstellerin persönlich mit Telefax vom 4.1.2015 beim Bundessozialgericht Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt R in S beantragt.
In der Sache steht der Antragstellerin PKH nicht zu, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung). Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 SGG kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist unzulässig und war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.
Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint
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