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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.01.2015, Az.: B 10 SF 11/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10182
Aktenzeichen: B 10 SF 11/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 12.09.2014 - AZ: L 6 SF 477/14 B

BSG, 12.01.2015 - B 10 SF 11/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 SF 11/14 S

L 6 SF 477/14 B (Thüringer LSG)

S 31 AS 5835/11 (SG Nordhausen)

....................................................................................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .........................................................,

gegen

Freistaat Thüringen,

vertreten durch die Bezirksrevisorin am Thüringer Landessozialgericht,

Rudolfstraße 46, 99092 Erfurt,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Antragstellerin zu gewährenden Vergütung für die Erstellung eines Gutachtens vor dem SG Nordhausen nach Beweisanordnung.

2

Mit Beweisanordnung des SG Nordhausen im Verfahren S 31 AS 5835/11 vom 14.8.2012 wurde die Antragstellerin mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Mit Rechnung vom 10.12.2012 hat die Antragstellerin insgesamt eine Vergütung von 1861,22 Euro beim SG geltend gemacht. Die Kostenbeamtin des SG hat die der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1092,48 Euro festgesetzt und ua den zugrunde gelegten Zeitaufwand von 23,5 Stunden auf gerundet 14 Stunden gekürzt. Hiergegen hat sich die Antragstellerin gewandt und eine Festsetzung durch gerichtlichen Beschluss nach §4 Abs 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) beantragt. Mit Beschluss vom 6.2.2014 hat das SG den Zeitaufwand nunmehr mit 18 Stunden an- und die Vergütung auf 1378,08 Euro festgesetzt.

3

Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Das LSG hat die Entscheidung des SG mit Beschluss vom 12.9.2014 bestätigt und die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Nordhausen vom 6.2.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde in dem Beschluss des LSG darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (§ 4 Abs 4 S 3 JVEG).

4

Die Antragstellerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 20.10.2014 gegen den Beschluss des LSG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

5

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 12.9.2014 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 4 Abs 4 S 3 JVEG).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs 8 S 2 JVEG. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 4 Abs 8 S 1 JVEG).

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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