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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.01.2015, Az.: B 9 SB 48/15 B
Falsche Einzelfallentscheidung; Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29029
Aktenzeichen: B 9 SB 48/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 13.05.2015 - AZ: L 3 SB 4731/13

SG Stuttgart - AZ: S 20 SB 7035/11

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 07.01.2015 - B 9 SB 48/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Allein der Vortrag, das LSG habe den Einzelfall unrichtig entschieden, vermag keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzuzeigen und kann der Beschwerde daher nicht zum Erfolg verhelfen.

2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Erklärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

3. Eine Klärungsbedürftigkeit ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist.

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 48/15 B

L 3 SB 4731/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 20 SB 7035/11 (SG Stuttgart)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ...............................................,

gegen

Land Baden-Württemberg,

vertreten durch das Regierungspräsidium, Landesversorgungsamt,

Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Oktober 2015 durch die Richterin Dr. R o o s als Vorsitzende und die Richter O t h m e r und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 13.5.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 - anstelle des bisher anerkannten GdB von 30 - verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) begründet.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwürft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Erklärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65).

4

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hält folgende Fragen für klärungsbedürftige Rechtsfragen:

1. Inwieweit kann die bloße Erklärung eines Sachverständigen ausreichend sein, es liege eine weitgehende Überlappung von Beeinträchtigungen mit der Konsequenz einer Reduzierung der Auswirkungen auf den GdB vor, um eine für einen Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung zu treffen,

2. Inwieweit kann die Meinung eines Sachverständigen eine umfassende richterliche Abwägung ersetzen und

3. Sind mit der vom Sozialgericht vorgenommenen und vom LSG gewilligten Bewertung auch die "üblichen" Schmerzen abgegolten?

5

Ungeachtet des Umstandes, dass diese vermeintlichen Rechtsfragen im Wesentlichen tatsächliche Gegebenheiten bzw naturwissenschaftliche Erkenntnisse ansprechen, mangelt es jedenfalls an Ausführungen des Klägers zum höchstrichterlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der rechtlichen Grundsätze, nach denen der GdB festzustellen ist (vgl dazu § 69 Abs 3 SGB IX). Eine Klärungsbedürftigkeit ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65) oder wenn sich für die Antwort in höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Der Kläger hätte daher die rechtliche Klärungsbedürftigkeit der von ihm angesprochenen Fragestellungen unter Einbeziehung der Anspruchsvoraussetzungen sowie der vorhandenen Rechtsprechung des BSG näher begründen müssen. Tatsächlich wirft die Beschwerde dem LSG vor, dieses habe ohne ausführliche Begründung die Auffassung vertreten, die Bewertung der Wirbelsäulensyndrome des Klägers mit einem GdB von 20 gelte auch die üblichen Schmerzen mit ab unter kritikloser Übernahme von Sachverständigenfeststellungen. Damit zeigt der Kläger einen grundsätzlichen Klärungsbedarf allerdings nicht auf. Denn allein der Vortrag, das LSG habe den Einzelfall unrichtig entschieden, vermag keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzuzeigen und kann der Beschwerde daher nicht zum Erfolg verhelfen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

7

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Roos
Othmer
Dr. Bieresborn

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