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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.01.2015, Az.: B 4 AS 319/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10172
Aktenzeichen: B 4 AS 319/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 02.12.2014 - AZ: L 28 AS 2953/14 B ER

SG Berlin - AZ: S 205 AS 19830/14 ER

BSG, 07.01.2015 - B 4 AS 319/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 319/14 S

L 28 AS 2953/14 B ER (LSG Berlin-Brandenburg)

S 205 AS 19830/14 ER (SG Berlin)

..............................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf,

Kelchstraße 17 - 23, 12169 Berlin,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2.12.2014 - L 28 AS 2953/14 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung von Bekleidung. Das SG Berlin hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 2.9.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Berlin-Brandenburg als unzulässig verworfen (Beschluss vom 2.12.2014). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 8.12.2014 ausgeführt, er "möchte den Beschluss anfechten". Das LSG hat das Schreiben des Antragstellers mit den vorinstanzlichen Prozessakten dem BSG zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat wertet das Schreiben des Antragstellers als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 2.12.2014.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 2.12.2014 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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