Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.01.2015, Az.: B 14 AS 318/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10175
Aktenzeichen: B 14 AS 318/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 14.11.2014 - AZ: L 6 AS 421/14 B ER

SG Wiesbaden - AZ: S 5 AS 353/14 ER

BSG, 07.01.2015 - B 14 AS 318/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 318/14 S

L 6 AS 421/14 B ER (Hessisches LSG)

S 5 AS 353/14 ER (SG Wiesbaden)

..............................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Landeshauptstadt Wiesbaden,

Wilhelmstraße 32, 65183 Wiesbaden,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. November 2014 - L 6 AS 421/14 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28.5.2014 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat sich der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 16.12.2014 gewandt und Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision eingelegt. Der Senat wertet dies als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die vom Antragsteller dennoch eingelegte Beschwerde war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.