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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.01.2015, Az.: B 13 R 433/14 B
Beiordnung eines Notanwalts; Beschwerdefrist
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10160
Aktenzeichen: B 13 R 433/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 18.11.2014 - AZ: L 9 R 3566/11

SG Heilbronn - AZ: S 1 R 868/09

BSG, 06.01.2015 - B 13 R 433/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht ist es erforderlich, dass erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufgezeigt werden.

2. Entsprechende Darlegungen müssen spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen, da anderenfalls eine Wiedereinsetzung aufgrund fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung regelmäßig nicht in Betracht kommt.

3. Der pauschale Hinweis, "keine Kanzlei in ... zu finden", genügt insoweit nicht.

4. Die in § 160a Abs. 1 S. 2 SGG festgelegte Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, bis zu deren Ablauf gegebenenfalls auch ein hinreichend substantiierter Antrag auf Beiordnung eines "Notanwalts" eingegangen sein muss, ist keine nach Ermessen des Richters abänderbare, sondern vielmehr eine gesetzlich zwingende Verfahrensfrist.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 433/14 B

L 9 R 3566/11 (LSG Baden-Württemberg)

S 1 R 868/09 (SG Heilbronn)

........................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 18.11.2014 einen Anspruch der Klägerin auf Neuberechnung der von der Beklagten an deren Mutter (Versicherte) gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente (für den Zeitraum 9.12.1986 bis 28.2.2003) und Regelaltersrente (für den Zeitraum 1.3.2003 bis 30.6.2004) unter zusätzlicher Berücksichtigung freiwilliger Beiträge, die von der Versicherten nach zuvor durchgeführter Heiratserstattung in der Zeit zwischen 1983 und 1985 nachentrichtet worden seien, verneint. Zudem hat das LSG Anträge der Klägerin abgelehnt, den Rechtsstreit an ein anderes Sozialgericht zurückzuverweisen und eine gesamtschuldnerische Haftung der D. Versicherung zusammen mit der Beklagten festzustellen. Die Klägerin ist Alleinerbin der im Jahr 2004 verstorbenen Versicherten und verlangt seit Dezember 2005 eine Neuberechnung der ihrer Mutter gezahlten Renten im Zugunstenverfahren. Hinsichtlich ebenfalls geltend gemachter zusätzlicher Anrechnungs- und Ausfallzeiten hat die Beklagte bereits in erster Instanz ein Teilanerkenntnis abgegeben und entsprechende Nachzahlungen an die Klägerin geleistet.

2

Die Klägerin hat gegen das ihr am 26.11.2014 zugestellte LSG-Urteil zunächst gegenüber dem LSG Einwendungen erhoben und auf Nachfrage mit Telefax vom 10.12.2014 erklärt, diese seien als Rechtsmittel zu behandeln. Das LSG hat daraufhin die Schreiben der Klägerin dem BSG zugeleitet, wo sie am 16.12.2014 eingegangen sind. Auf einen Hinweis der Geschäftsstelle des BSG vom 17.12.2014 zur genauen Beachtung der Rechtsmittelbelehrung hat die Klägerin mit Telefax vom 27.12.2014 (beim BSG eingegangen am Sonntag, dem 28.12.2014 um 0:03 Uhr) beantragt, ihr eine Fachanwaltskanzlei für Sozial- und Rentenrecht beizuordnen, da sie in Baden-Württemberg keine Kanzlei finde.

II

3

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.11.2014 einen sog "Notanwalt" beizuordnen, ist abzulehnen.

4

Nach § 202 S 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, soweit in einem Verfahren eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

5

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht vollständig erfüllt. Zwar ist für das Verfahren der Beschwerde zum BSG gegen die Nichtzulassung der Revision in dem von der Klägerin angegriffenen LSG-Urteil - dem gemäß § 160a SGG hier allein statthaften Rechtsmittel - eine Vertretung durch Rechtsanwälte oder andere qualifizierte Prozessbevollmächtigte vorgeschrieben (§ 73 Abs 4 S 2 SGG). Die Klägerin hat aber nicht ausreichend dargelegt, dass es ihr nicht gelungen ist, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht ist es erforderlich, dass erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufgezeigt werden (BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - Juris RdNr 2 mwN; BSG Beschluss vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - Juris RdNr 3). Entsprechende Darlegungen müssen spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen, da anderenfalls eine Wiedereinsetzung aufgrund fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung regelmäßig nicht in Betracht kommt (BSG Beschluss vom 10.5.2011 - B 2 U 3/11 BH - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 19.2.2001 - B 11 AL 205/00 B - Juris RdNr 3; BVerwG Beschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611/91 - Juris RdNr 2). Der pauschale, durch keinerlei Unterlagen belegte Hinweis der Klägerin im Schreiben vom 27.12.2014, dass sie "in Baden-Württemberg keine Kanzlei finde", genügt hierfür nicht.

6

Die von der Klägerin im Telefax vom 29.12.2014 (Eingang beim BSG um 23:49 Uhr) beantragte Fristverlängerung von mindestens 14 Tagen zur Ergänzung ihres Vortrags kann nicht gewährt werden. Eine solche Fristverlängerung kommt gemäß § 65 SGG nur bei richterlichen Fristen in Betracht, also bei solchen Fristen, die der Richter aufgrund von Vorschriften des Prozessrechts nach seinem Ermessen bestimmen kann. Die in § 160a Abs 1 S 2 SGG festgelegte Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, bis zu deren Ablauf gegebenenfalls auch ein hinreichend substantiierter Antrag auf Beiordnung eines "Notanwalts" eingegangen sein muss, ist keine nach Ermessen des Richters abänderbare, sondern vielmehr eine gesetzlich zwingende Verfahrensfrist. Insoweit kommt lediglich gemäß § 67 SGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, sofern die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten. Die von ihr vorgetragenen Umstände - sie sei "mit den Dingen völlig überfordert" gewesen, weil sie am 24.12.2014 schon wieder einen "PFÜB" der Landesoberkasse erhalten habe - sind jedoch nicht geeignet, ein fehlendes Verschulden zu belegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin infolge der von ihr angeführten belastenden Umstände auch noch unmittelbar vor Fristablauf am 29.12.2014 krankheitsbedingt zu sachgerechtem Vortrag unfähig gewesen sein könnte. Ihr Schriftsatz vom 27.12.2014 mit detaillierten Ausführungen (samt Rechtsprechungszitaten) im Umfang von drei Seiten belegt vielmehr das Gegenteil.

7

2. Die von der Klägerin persönlich sinngemäß erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 18.11.2014 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist. Nach § 73 Abs 4 SGG muss die Beschwerdeschrift von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils ausdrücklich hingewiesen worden.

8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S 1, § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO und berücksichtigt, dass die Klägerin nicht zum Kreis der kostenprivilegierten Leistungsempfänger gehört und ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 47 Abs 1 und 3, § 42 Abs 3 sowie § 52 Abs 2 GKG. Sie entspricht dem auch von der Vorinstanz zugrunde gelegten Auffangstreitwert von 5000 Euro im Hinblick darauf, dass genügende Anhaltspunkte für die Bestimmung der Höhe der von der Klägerin geltend gemachten zusätzlichen Rentenleistungen nicht ersichtlich sind.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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