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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.01.2015, Az.: B 13 R 370/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10259
Aktenzeichen: B 13 R 370/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 17.09.2014 - AZ: L 8 R 914/13

SG Berlin - AZ: S 6 R 6023/11

BSG, 06.01.2015 - B 13 R 370/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 370/14 B

L 8 R 914/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 6 R 6023/11 (SG Berlin)

...................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg,

Knobelsdorffstraße 92, 14059 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 23.9.2014 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.9.2014 mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.10.2014 beim BSG Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 24.12.2014 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

2

Mit Schriftsatz vom 26.11.2014 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Die Klägerin ist hiervon mit Schreiben des BSG vom 28.11.2014 unterrichtet worden.

3

Die Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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