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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.01.2015, Az.: B 1 SF 2/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10610
Aktenzeichen: B 1 SF 2/14 S
ECLI: [keine Angabe]

BSG, 06.01.2015 - B 1 SF 2/14 S

in Sachen

Az: B 1 SF 2/14 S

Amtsentbindung des ehrenamtlichen Richters Dr. H.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Januar 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und C o s e r i u

beschlossen:

Tenor:

Der zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht berufene Dr. H wird von seinem Amt entbunden.

Gründe

1

Der aufgrund seiner Tätigkeit als Referent bei der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände gemäß § 16 Abs 4 Nr 4 SGG zum ehrenamtlichen Richter beim BSG berufene und dem 11. Senat zugeordnete Dr. H hat mit Schreiben vom 16.12.2014 mitgeteilt, er sei mit Wirkung zum 1.1.2015 Vorstandsmitglied der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Hessen, und beantragt, ihn von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG zu entbinden.

2

Durch seine Wahl in den Vorstand der DRV Hessen ist er nach § 17 Abs 2 S 1 SGG als Mitglied des Vorstands eines Trägers der Sozialversicherung von einem weiteren Amt als ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen. Die Ehrenamtlichkeit der Vorstandstätigkeit (vgl § 40 SGB IV) hebt den Ausschlussgrund nicht auf.

3

Nach § 47 S 2 iVm § 22 Abs 1 S 1 Alt 3 und Abs 2 und § 17 Abs 2 S 1 SGG ist der ehrenamtliche Richter deshalb von seinem Amt zu entbinden. Er wurde vor der Amtsentbindung gehört (§ 22 Abs 2 S 2 SGG).

4

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 22 Abs 2 S 3 SGG).

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Coseriu

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