Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.12.2014, Az.: B 14 SF 8/14 S
Sachliche Zuständigkeit des BSG; Verbot der Selbstentscheidung; Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 31796
Aktenzeichen: B 14 SF 8/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 28.11.2014 - AZ: L 6 SF 1427/14 B

SG Altenburg - AZ: S 22 SF 91/13 E

BSG, 18.12.2014 - B 14 SF 8/14 S

Redaktioneller Leitsatz:

1. Das BSG ist weder für eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung gegen einen nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbaren Beschluss des LSG noch für ein Ablehnungsgesuch gegen Richter des LSG zuständig; aufgerufen zur Entscheidung ist jeweils das LSG.

2. Das grundsätzliche Verbot der Selbstentscheidung (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO) steht dem im Falle der Ablehnung aller Richter nicht entgegen, denn diese pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichts ist offensichtlich unzulässig.

3. Sie vermag deshalb eine Zuständigkeit des BSG als übergeordnetes Gericht zur Entscheidung über ein konkretes Ablehnungsgesuch nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO nicht zu begründen.

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 SF 8/14 S

L 6 SF 1427/14 B (Thüringer LSG)

S 22 SF 91/13 E (SG Altenburg)

..............................,

Erinnerungs- und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ..............................,

gegen

Landkreis Greiz,

Dr. Rathenau-Platz 11, 07973 Greiz,

Erinnerungs- und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die hilfsweisen Rechtsbehelfe der Beschwerdeführerin gegen den vorgenannten Beschluss und ihr Antrag, alle Senatsmitglieder aller Senate des Thüringer Landessozialgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat durch den Beschluss vom 28.11.2014 die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg (SG) vom 10.10.2014 verworfen, weil die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG im Verfahren gegen eine Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unstatthaft sei. Dabei entschied das LSG in der vom Geschäftsverteilungsplan festgelegten Besetzung, weil es das gegen "alle Senatsmitglieder aller Senate" des LSG gerichtete Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin für offensichtlich rechtsmissbräuchlich hielt.

2

Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Beschwerdeführerin am 12.12.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, "hilfsweise die Anhörungsrüge, höchst hilfsweise die Gegenvorstellung erhoben und hinsichtlich dieser Hilfsrechtsmittel beantragt, dass alle Senatsmitglieder aller Senate des Thüringer Landessozialgerichts nach § 60 SGG abgelehnt werden".

II

3

Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist unzulässig, denn nach § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann dieser nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden; ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die Beschwerde war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

4

Die "Hilfsrechtsmittel" und der auf sie bezogene Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin sind unzulässig, weil das BSG weder für eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung gegen den nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbaren Beschluss des LSG noch für ein Ablehnungsgesuch gegen Richter des LSG zuständig ist; aufgerufen zur Entscheidung ist jeweils das LSG. Hieran ändert nichts, dass der Ablehnungsantrag sich auf alle Senatsmitglieder aller Senate des LSG bezieht. Das grundsätzliche Verbot der Selbstentscheidung (§ 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) steht dem nicht entgegen, denn diese pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichts ist offensichtlich unzulässig. Sie vermag deshalb eine Zuständigkeit des BSG als übergeordnetes Gericht zur Entscheidung über ein konkretes Ablehnungsgesuch nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 3 ZPO nicht zu begründen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.