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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.12.2014, Az.: B 14 AS 270/14 B
Kriterien für eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Hinweis auf vermeintliche Besonderheiten des Falles
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 31795
Aktenzeichen: B 14 AS 270/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 07.08.2014 - AZ: L 25 AS 1031/13

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 18.12.2014 - B 14 AS 270/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird.

2. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.

3. Den Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzrevision wird nicht durch den Hinweis auf die "Besonderheit des Falles, dass es sich um eine Rentengewährung nach zwischenstaatlichem deutsch-polnischen Recht und Fremdrentengesetz handele" genügt, weil insoweit jeder Bezug zu einer (erneut) klärungsbedürftigen Rechtsfrage, der eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beizumessen ist, fehlt.

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 270/14 B

L 25 AS 1031/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 123 AS 6748/12 (SG Berlin)

..............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ..............................,

gegen

Jobcenter Berlin Reinickendorf,

Miraustraße 54, 13509 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

2

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen mit ihrer Beschwerde allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 181). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).

4

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage, "inwieweit eine Verletztenrente gemäß § 56 SGB-VII als zu berücksichtigendes Einkommen im Rahmen einer Leistungsgewährung gemäß SGB-II anzusehen ist".

5

Die Beschwerdebegründung lässt zwar erkennen, dass Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen des § 11 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) alte Fassung (aF) vorliegt, sie enthält indes keine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und zeigt nicht auf, weshalb die Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig geworden sein könnte. Hierfür genügt nicht der bloße Hinweis auf eine zwischenzeitlich erfolgte Neufassung des § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II (nF), der weder um eine Darstellung ihres Inhalts und der Unterschiede zu § 11 SGB II aF noch dazu ergänzt wird, warum die Neufassung eine Neubeurteilung der Rechtsfrage "gebietet". Erst recht genügt nicht die nicht weiter ausgeführte Auffassung in der Beschwerdebegründung, der Rechtsprechung lägen "überhöhte Anforderungen an die Darlegung der gesetzgeberischen Zweckbestimmung und Beurteilung der Zweckidentität zugrunde", zumal diese Auffassung in keiner Weise mit der geltend gemachten erneuten Klärungsbedürftigkeit durch § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II nF verknüpft wird. Schließlich wird den Darlegungsanforderungen nicht durch den Hinweis auf die Besonderheit des vorliegendes Falles, dass es sich um eine Rentengewährung nach zwischenstaatlichem deutsch-polnischen Recht und Fremdrentengesetz handele, genügt, weil insoweit jeder Bezug zu einer (erneut) klärungsbedürftigen Rechtsfrage, der eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beizumessen ist, fehlt. Nur hinzu kommt, dass die Beschwerdebegründung auch keine Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage enthält.

6

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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