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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2014, Az.: B 14 AS 311/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 31422
Aktenzeichen: B 14 AS 311/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - AZ: L 9 AS 651/14 B ER

LSG Hessen - AZ: L 9 AS 652/14 B

SG Darmstadt - AZ: S 17 AS 896/14 ER

BSG, 16.12.2014 - B 14 AS 311/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 311/14 S

L 9 AS 651/14 B ER und L 9 AS 652/14 B (Hessisches LSG)

S 17 AS 896/14 ER (SG Darmstadt)

...............................................................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Odenwaldkreis,

Michelstädter Straße 12, 64711 Erbach,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde der Antragstellerin gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) Darmstadt vom 12.9.2014 als unzulässig verworfen, die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss des SG Darmstadt vom 12.9.2014 zurückgewiesen und den Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwältin N. Ö. abgelehnt. Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 31.10.2014 beim LSG ua Beschwerde eingelegt, die an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet wurde und hier am 10.12.2014 eingegangen ist.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

Für die von der Antragstellerin im genannten Schreiben erhobene Anhörungsrüge und die Befangenheitsanträge gegen die Richter des LSG ist das BSG nicht zuständig.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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