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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.12.2014, Az.: B 2 U 240/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 31064
Aktenzeichen: B 2 U 240/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 04.08.2014 - AZ: L 2 U 506/13

SG Augsburg - AZ: S 5 U 230/13

BSG, 15.12.2014 - B 2 U 240/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 240/14 B

L 2 U 506/13 (Bayerisches LSG)

S 5 U 230/13 (SG Augsburg)

.....................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse,

Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Dezember 2014 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k - Vorsitzender -, die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. August 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 24.10.2014 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 29.9.2014 zugestellten Urteil des LSG vom 4.8.2014 eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.

2

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 29.10.2014 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), hat der Kläger zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht vorgelegt, obwohl er durch die Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG auf diese Voraussetzung hingewiesen worden ist.

3

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Er kann nicht selbst Beschwerde einlegen, sondern muss sich vor dem BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Heinz

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