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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.12.2014, Az.: B 9 V 54/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 29432
Aktenzeichen: B 9 V 54/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 28.10.2014 - AZ: L 6 VG 3652/12

SG Konstanz - AZ: S 1 VG 1885/10

BSG, 11.12.2014 - B 9 V 54/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 54/14 B

L 6 VG 3652/12 (LSG Baden-Württemberg)

S 1 VG 1885/10 (SG Konstanz)

.........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Baden-Württemberg,

vertreten durch das Regierungspräsidium, Landesversorgungsamt,

Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Dezember 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 5.11.2014 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.10.2014 mit einem von ihm unterzeichneten und am 14.11.2014 per Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom 9.11.2014 sinngemäß Beschwerde ("Antrag auf Revision") eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils sowie mit Schreiben des Berichterstatters vom 17.11.2014 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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