Beschl. v. 11.12.2014, Az.: B 9 V 54/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - 28.10.2014 - AZ: L 6 VG 3652/12
SG Konstanz - AZ: S 1 VG 1885/10
BSG, 11.12.2014 - B 9 V 54/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 9 V 54/14 B
L 6 VG 3652/12 (LSG Baden-Württemberg)
S 1 VG 1885/10 (SG Konstanz)
.........................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Regierungspräsidium, Landesversorgungsamt,
Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Dezember 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 5.11.2014 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.10.2014 mit einem von ihm unterzeichneten und am 14.11.2014 per Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom 9.11.2014 sinngemäß Beschwerde ("Antrag auf Revision") eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils sowie mit Schreiben des Berichterstatters vom 17.11.2014 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl
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