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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.12.2014, Az.: B 13 R 400/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 30512
Aktenzeichen: B 13 R 400/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 05.09.2014 - AZ: L 14 R 610/13

SG Münster - AZ: S 4 R 102/11

BSG, 11.12.2014 - B 13 R 400/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 400/14 B

L 14 R 610/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 4 R 102/11 (SG Münster)

......................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,

Am Alten Viehmarkt 2, 84028 Landshut,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Dezember 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden, den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 31.10.2014 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5.9.2014 mit von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 5.11. und 24.11.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Beschwerde wirksam nur durch vor dem Bundessozialgericht zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 19.11.2014 besonders hingewiesen worden.

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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