Beschl. v. 11.12.2014, Az.: B 13 R 400/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 05.09.2014 - AZ: L 14 R 610/13
SG Münster - AZ: S 4 R 102/11
BSG, 11.12.2014 - B 13 R 400/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 400/14 B
L 14 R 610/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 4 R 102/11 (SG Münster)
......................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Am Alten Viehmarkt 2, 84028 Landshut,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Dezember 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden, den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 31.10.2014 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5.9.2014 mit von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 5.11. und 24.11.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Beschwerde wirksam nur durch vor dem Bundessozialgericht zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 19.11.2014 besonders hingewiesen worden.
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann
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