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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.12.2014, Az.: B 5 R 306/14 B
Darlegungserfordernis bei Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung; Bezeichnung konkreter Tatbestandsmerkmale und Normen
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 29181
Aktenzeichen: B 5 R 306/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 08.07.2014 - AZ: L 5 R 830/12

SG Chemnitz - AZ: S 23 R 1489/09

BSG, 10.12.2014 - B 5 R 306/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.

3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen.

4. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargetan, wenn völlig offen gelassen wird, welches gesetzliche Tatbestandsmerkmal welcher materiell-rechtlichen Bundesnorm (§ 162 SGG) mit Blick auf welche Bestimmung ausgelegt werden soll, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden.

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 306/14 B

L 5 R 830/12 (Sächsisches LSG)

S 23 R 1489/09 (SG Chemnitz)

.....................,

Kläger und Beschwerdegegner,

Prozessbevollmächtigter: ......................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Georg-Schumann-Straße 146, 04159 Leipzig,

Beklagte und Beschwerdeführerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren.

Gründe

1

Mit Urteil vom 8.7.2014 hat das Sächsische LSG die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1.3.2009 zu zahlen, und die Berufung des Klägers im Übrigen zurückgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Beklagte Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 42).

7

Die Beklagte hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"ob der in der DDR erworbene Berufsabschluss zum Berufskraftfahrer dem Abschluss eines Berufskraftfahrers qualitativ gleichsteht, der in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19.04.2001 (BGBl. I 2001, 642 ff.) ausgebildet wurde."

8

Mit dieser Frage hat sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Denn sie lässt schon völlig offen, welches gesetzliche Tatbestandsmerkmal welcher materiell-rechtlichen Bundesnorm (§ 162 SGG) mit Blick auf welche Bestimmung ausgelegt werden soll, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden. Im Übrigen bleibt unklar, warum es im angestrebten Revisionsverfahren auf die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ankommen könnte, obwohl das LSG nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung bereits bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat, dass der Kläger "über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt habe, wie sie von einem Berufskraftfahrer mit Facharbeiterstatus verlangt werden können", so dass "Wettbewerbsfähigkeit mit einem vollwertig ausgebildetem Facharbeiter" vorliege. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte vertieft darauf eingehen müssen, warum die Entscheidung bei Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung in ihrem Sinne hätte ausfallen müssen.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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