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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.12.2014, Az.: B 4 AS 309/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28971
Aktenzeichen: B 4 AS 309/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 04.11.2014 - AZ: L 6 AS 533/14 B ER

SG Mainz - AZ: S 10 AS 881/14 ER

BSG, 10.12.2014 - B 4 AS 309/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 309/14 S

L 6 AS 533/14 B ER (LSG Rheinland-Pfalz)

S 10 AS 881/14 ER (SG Mainz)

.......................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Bad Kreuznach,

Bosenheimer Straße 16, 55543 Bad Kreuznach,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2014 - L 6 AS 533/14 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt die Begleichung der Rechnung des M Hilfsdienstes über einen Krankentransport in Höhe von 527,28 Euro im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Antragsgegner. Das SG Mainz hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung und seinen Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt (Beschluss vom 16.10.2014). Den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat das LSG Rheinland-Pfalz abgelehnt (Beschluss vom 4.11.2014). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 9.11.2014 ausdrücklich Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 4.11.2014 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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