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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.12.2014, Az.: B 9 SB 48/14 B
Verletzungen rechtlichen Gehörs; Verbot von Überraschungsentscheidungen
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 31793
Aktenzeichen: B 9 SB 48/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 28.03.2014 - AZ: L 13 SB 333/09

SG Berlin - AZ: S 33 SB 1994/05

Rechtsgrundlagen:

§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG

§ 62 SGG

Art. 103 Abs. 1 GG

Art. 6 Abs. 1 EMRK

BSG, 09.12.2014 - B 9 SB 48/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Eine Verletzung eines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.S. von § 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 47 Abs. 2 S. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt nur vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können.

2. Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten.

3. Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist aber nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 48/14 B

L 13 SB 333/09 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 33 SB 1994/05 (SG Berlin)

...........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ........................................,

gegen

Land Berlin,

vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin,

Sächsische Straße 28, 10707 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Dezember 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50. Bei dem Kläger war zuletzt ein GdB von 40 festgestellt. Sein Neufeststellungsantrag blieb erfolglos (Mitralklappenrekonstruktion bei Mitralklappeninsuffizienz 3. Grades, Bluthochdruck, Einzel-GdB von 30; Hals- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei degenerativen Veränderungen und Bandscheibenschäden im Lendenwirbelsäulenbereich, Einzel-GdB von 20; Tinnitus, Einzel-GdB von 10; Funktionsbehinderung des Schultergelenks, Einzel-GdB von 10; Bescheid vom 3.5.2005; Widerspruchsbescheid vom 19.8.2005). Das SG hat die Klage nach allgemeinmedizinischer Begutachtung von Amts wegen und nach § 109 SGG abgewiesen und ua angeführt, der Befunderhebung des Gutachters nach § 109 SGG sei zu folgen, nicht jedoch seiner Bewertung mit einem Gesamt-GdB von 50 (Urteil vom 29.7.2009). Das LSG hat nach weiterer neurologisch-psychiatrischer Begutachtung von Amts wegen und nach § 109 SGG sowie allgemeinmedizinischer Begutachtung von Amts wegen die Berufung ua mit der Begründung zurückgewiesen, es folge den Ausführungen des letzten allgemeinmedizinischen Gutachters, der einen Gesamt-GdB von 40 für zutreffend halte (Urteil vom 28.3.2014).

2

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

II

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

4

1. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr, vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 13 RdNr 4 mwN). Geltend gemacht werden kann nur ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Mit seiner Beschwerdebegründung rügt der Kläger, der Vorsitzende Richter habe in der mündlichen Verhandlung seine von seinem Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Einwendungen gegen das Gutachten des vom LSG beauftragten allgemeinmedizinischen Sachverständigen abgeschnitten mit der Begründung, dass es darauf nicht ankomme. Tatsächlich habe sich das LSG dann aber in seiner Urteilsbegründung überraschend darauf gestützt. Der Kläger rügt damit eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs iS von § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 S 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention. Ein solcher Verstoß liegt indessen nur vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 62 RdNr 8a, 8b mwN). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist aber nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Daran fehlt es gänzlich.

6

Eine sinngemäße Aufklärungsrüge (§ 103 SGG) scheitert schon daran, dass der anwaltlich vertretene Kläger keinen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnet (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11).

7

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

3. Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

9

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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