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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.12.2014, Az.: B 13 R 365/14 B
Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht; Recht auf Anhörung eines bestimmten Arztes
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28465
Aktenzeichen: B 13 R 365/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 25.08.2014 - AZ: L 2 R 199/12

SG Koblenz - AZ: S 5 R 417/10

Rechtsgrundlagen:

§ 103 SGG

§ 109 SGG

BSG, 08.12.2014 - B 13 R 365/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.

2. Soweit sinngemäß die Verletzung des Rechts auf Anhörung eines bestimmten Arztes (§ 109 SGG) gerügt wird, kann dieses Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 365/14 B

L 2 R 199/12 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 5 R 417/10 (SG Koblenz)

....................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .................................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,

Eichendorffstraße 4 - 6, 67346 Speyer,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Dezember 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin D r . O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 25.8.2014 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung über den Monat Februar 2010 hinaus verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensmängel.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Dar- über hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

6

Diesen aufgezeigten Anforderungen wird die Beschwerde nicht annähernd gerecht. Die Klägerin hat noch nicht einmal behauptet, einen (formgerechten) Beweisantrag im Berufungsverfahren gestellt zu haben.

7

Soweit sie sinngemäß auch die Verletzung des Rechts auf Anhörung eines bestimmten Arztes (§ 109 SGG) rügt, kann dieses Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG gestützt werden.

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlicher Richter.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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