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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.12.2014, Az.: B 14 AS 41/14 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 33120
Aktenzeichen: B 14 AS 41/14 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Mecklenburg-Vorpommern - 26.08.2014 - AZ: L 10 AS 246/14 WA

SG Rostock - AZ: S 13 AS 260/09

BSG, 03.12.2014 - B 14 AS 41/14 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 41/14 BH

L 10 AS 246/14 WA (LSG Mecklenburg-Vorpommern)

S 13 AS 260/09 (SG Rostock)

..............................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Jobcenter Landkreis Bad Doberan,

Kopernikusstraße 1 a, 18057 Rostock,

Beklagter.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e , den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. August 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil erfolgreich zu begründen. Eine Erfolgsaussicht würde nur bestehen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und des sonstigen Akteninhalts nicht ersichtlich.

2

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass sich solche Fragen grundsätzlicher Art hier in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt stellen könnten, ist nicht erkennbar.

3

Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) kommt ebenfalls nicht in Betracht, denn es ist nicht ersichtlich, dass das LSG in seiner Entscheidung Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen und auf dieser Abweichung beruhen.

4

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Anhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus der Entscheidung des LSG selbst noch bei Durchsicht der Verfahrensakte.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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