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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.12.2014, Az.: B 13 R 341/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28176
Aktenzeichen: B 13 R 341/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen-Anhalt - 19.08.2014 - AZ: L 5 R 382/13

SG Chemnitz - AZ: S 39 R 860/11

BSG, 03.12.2014 - B 13 R 341/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 341/14 B

L 5 R 382/13 (Sächsisches LSG)

S 39 R 860/11 (SG Chemnitz)

....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ......................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Dezember 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden, den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 19.8.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil einen Verfahrensmangel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 25.11.2014 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Hierfür müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

5

Der Vortrag des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Er rügt zwar eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG), benennt aber keinen Beweisantrag, den er im Berufungsverfahren gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hat (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; Nr 32 RdNr 23). Soweit er sich darüber hinaus gegen die Auswertung und Würdigung der medizinischen Sachverständigengutachten durch das LSG wendet, greift er die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) an. Hierauf kann jedoch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden.

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

7

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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