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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.12.2014, Az.: B 13 R 287/14 B
Darlegung eines Verfahrensmangels; Verletzung rechtlichen Gehörs; Mitwirkung abgelehnter Richter
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28970
Aktenzeichen: B 13 R 287/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 24.06.2014 - AZ: L 5 KN 10/13

SG Chemnitz - AZ: S 17 KN 1294/10

BSG, 03.12.2014 - B 13 R 287/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Zur Darlegung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.

2. Mit einem Vorbringen, das weder das tatsächliche Geschehen in der mündlichen Verhandlung wiedergibt noch die eigenen Bemühungen aufzeigt, um Gehör zu erhalten, ist das Vorliegen einer Gehörsverletzung nicht plausibel bezeichnet.

3. Zur ordnungsgemäßen Rüge eines willkürlich unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zurückgewiesenen Ablehnungsgesuchs in der Beschwerdebegründung muss im Einzelnen aufgezeigt werden, mit welcher Begründung gegen jeden einzelnen abgelehnten Richter die Besorgnis der Befangenheit zu befürchten war.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 287/14 B

L 5 KN 10/13 (Sächsisches LSG)

S 17 KN 1294/10 (SG Chemnitz)

.....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ......................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Dezember 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden, den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das Sächsische LSG hat im Urteil vom 24.6.2014 einen Anspruch des Klägers auf höheres Übergangsgeld verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 8.10.2014 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Hierfür müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff).

5

Der Vortrag des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Er rügt, das Berufungsgericht sei bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da es den von ihm vor Schluss der mündlichen Verhandlung gegen die Vorsitzende Richterin J. und den Richter Dr. S. gestellten Befangenheitsantrag im Urteil vom 24.6.2014 unter Mitwirkung der abgelehnten Richter aus willkürlichen Erwägungen zurückgewiesen und hierdurch das Gebot des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) verletzt habe. Zudem habe das LSG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) missachtet. Denn es habe ausweislich des Akteninhalts, des Protokolls und der Entscheidungsgründe ihm keine Gelegenheit gegeben, seinen Befangenheitsantrag zu begründen, aber die Verwerfung des Antrags als ausschließlich der Prozessverschleppung dienend und rechtsmissbräuchlich maßgeblich darauf gestützt, dass der Antrag von ihm nicht begründet worden sei.

6

Dieses Vorbringen zeigt - selbst wenn die Richtigkeit der Angaben unterstellt wird - das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht schlüssig auf.

7

a) Eine Gehörsverletzung leitet der Kläger daraus her, dass weder im Protokoll noch in den Entscheidungsgründen oder in den Akten ausdrücklich vermerkt sei, dass das Gericht ihm Gelegenheit gegeben habe, seine Befangenheitsanträge zu begründen (Beschwerdebegründung S 4 unter VII.). Er behauptet dabei jedoch nicht als Gegenstand eigener Wahrnehmung, dass das LSG durch die Art und Weise seiner Verhandlungsführung ihm jede Möglichkeit genommen habe, in zumutbarer Weise die protokollierten Befangenheitsanträge auch zu begründen, so wie das Prozessrecht dies vorsieht (§ 60 Abs 1 SGG iVm § 44 Abs 2 S 1 ZPO). Sein Vortrag ("So war es hier jedoch nicht. Dies ergibt sich aus dem Protokoll, in dem nicht vermerkt ist, dass dem Kläger Gelegenheit gegeben wurde, seine Befangenheitsanträge zu begründen") enthält jedenfalls nicht die Tatsachenbehauptung, das LSG habe die von ihm beabsichtigte Abgabe einer Erklärung zu den Gründen seiner Richterablehnungen vereitelt, was als Gehörsverletzung anzusehen wäre. Ebenso wenig trägt der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger vor, welche Anstrengungen er unternommen hat, um sich beim Berufungsgericht mit seinen Ablehnungsgründen, die er auch in der Beschwerdebegründung nicht einmal ansatzweise andeutet, Gehör zu verschaffen (zu dieser Obliegenheit vgl BVerfGE 74, 220, 225 [BVerfG 10.02.1987 - 2 BvR 314/86]; BVerfGK 17, 479, 485 - Juris RdNr 28). Mit einem Vorbringen, das weder das tatsächliche Geschehen in der mündlichen Verhandlung wiedergibt noch die eigenen Bemühungen aufzeigt, um Gehör zu erhalten, ist das Vorliegen einer Gehörsverletzung nicht plausibel bezeichnet.

8

b) Auch einen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) sowie eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden LSG-Senats (§ 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Er trägt zwar vor, die Zurückweisung seiner Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung der abgelehnten Richter beruhe auf willkürlichen Erwägungen, weil das LSG diese zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich bewertet habe. Dabei lässt er jedoch unberücksichtigt, dass die Frage, ob die Entscheidung eines Gerichts über ein Ablehnungsgesuch auf Willkür beruht, nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann (BVerfG [Kammer] Beschluss vom 11.3.2013 1 BvR 2853/11 - Juris RdNr 26). Deshalb muss zur ordnungsgemäßen Rüge eines willkürlich unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zurückgewiesenen Ablehnungsgesuchs in der Beschwerdebegründung im Einzelnen aufgezeigt werden, mit welcher Begründung gegen jeden einzelnen abgelehnten Richter die Besorgnis der Befangenheit zu befürchten war (vgl Senatsbeschluss vom 13.6.2012 - B 13 R 224/11 B - Juris RdNr 11). Der Kläger erwähnt in seiner Beschwerdebegründung jedoch mit keinem Wort, weshalb er annimmt, dass die von ihm abgelehnten Richter befangen gewesen sein könnten. Daher vermag der Senat auf der Grundlage seiner Darlegungen nicht zu erkennen, ob die Ablehnung der Befangenheitsanträge in dem angefochtenen LSG-Urteil unter Mitwirkung der abgelehnten Richter willkürlich gewesen sein könnte.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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