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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.12.2014, Az.: B 1 KR 133/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28175
Aktenzeichen: B 1 KR 133/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Mecklenburg-Vorpommern - 16.09.2014 - AZ: L 6 KR 59/13

SG Rostock - AZ: S 15 KR 98/10

BSG, 03.12.2014 - B 1 KR 133/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 133/14 B

L 6 KR 59/13 (LSG Mecklenburg-Vorpommern)

S 15 KR 98/10 (SG Rostock)

...........................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ............................................,

gegen

Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Dezember 2014 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, Krankengeld (Krg) vom 30.4. bis 9.6.2010 zu erhalten, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG ausgeführt, die Klägerin habe nur bis 29.4.2010 Anspruch auf Krg. Nach Beendigung ihrer Beschäftigung am 30.4.2010 sei sie als Bezieherin von Alg II ohne Anspruch auf Krg versichert gewesen. Ihren Krg-Anspruch aus der Beschäftigtenversicherung habe sie nicht aufrecht erhalten, weil die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über den 29.4.2010 hinaus erst am 3.5.2010 ärztlich festgestellt worden sei. Ein nachgehender Leistungsanspruch scheitere an der bestehenden Mitgliedschaft durch den Alg-II-Bezug (Beschluss vom 16.9.2014).

2

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

4

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwieweit diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).

5

Die Klägerin formuliert als Rechtsfrage,

"ob der hier geltend gemachte Krankengeld-Anspruch sich in jedem Fall aus § 19 Abs. 2 SGB V herleiten (sog. Nachgehender Krankengeldanspruch) lässt und ob diese Vergünstigung nur dann nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn der Betroffene - ähnlich einem Pflichtversicherten in der Krankenversicherung der Rentner - jedenfalls überhaupt keinen Anspruch auf nachgehenden Versicherungsschutz nach § 19 SGB V hat."

6

Der Senat lässt offen, ob die Klägerin damit eine Rechtsfrage hinreichend klar formuliert. Jedenfalls ist ihrer Begründung nicht zu entnehmen, dass die Frage klärungsfähig (entscheidungserheblich) sein könnte. Denn die Klägerin geht davon aus, dass sie nach dem 30.4.2010 nicht pflichtversichertes Mitglied der Beklagten war und deshalb einen nachgehenden Leistungsanspruch habe. Das LSG hat demgegenüber festgestellt, die Klägerin habe die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V im Mai 2010 erfüllt, denn sie habe Alg II bezogen. Falls sie für klärungsbedürftig halten sollte, ob § 19 Abs 2 SGB V Anwendung findet, soweit ein neues, nachgehenden Leistungsschutz verdrängendes Versicherungsverhältnis - hier nach § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V - entsprechende Leistungen - hier Krg - nicht einschließt, genügen ihre Ausführungen nicht den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Sie legt nicht dar, wieso mit Blick auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats noch Klärungsbedarf bestehen soll. Danach entfällt die Schutzbedürftigkeit und damit der gesetzgeberische Grund für die Gewährung eines über das Mitgliedschaftsende hinausreichenden, beitragsfreien Leistungsschutzes, wenn es keine Sicherungslücke (mehr) gibt, weil unmittelbar im Anschluss an die bisherige Pflichtmitgliedschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Monatsfrist des § 19 Abs 2 SGB V ein neues Versicherungsverhältnis begründet wird (BSGE 89, 254, 255 f [BSG 07.05.2002 - B 1 KR 24/01 R] = SozR 3-2500 § 19 Nr 5 S 23 f mwN). Der Senat hat sich mit dieser Rechtsprechung der sog Verdrängungslehre angeschlossen und der sog Überlagerungslehre (dieser zustimmend noch Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Februar 2014, K § 19 RdNr 61) eine Absage erteilt (BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 23). Ist eine Frage bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 7). Daran fehlt es. Die Klägerin legt nicht dar, dass der Rechtsprechung des erkennenden Senats in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird.

7

2. Die Klägerin legt auch den Zulassungsgrund der Divergenz nicht hinreichend dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in dem herangezogenen höchstrichterlichen Urteil andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - mwN). An der Darlegung sich widersprechender Rechtssätze fehlt es.

8

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Coseriu
Dr. Estelmann

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