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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.12.2014, Az.: B 4 AS 304/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28457
Aktenzeichen: B 4 AS 304/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 27.10.2014 - AZ: L 13 SF 45/14 AB (AS)

SG Stade - AZ: S 32 AS 725/13

BSG, 02.12.2014 - B 4 AS 304/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 304/14 S

L 13 SF 45/14 AB (AS) (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 32 AS 725/13 (SG Stade)

.......................................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Landkreis Rotenburg,

Weicheler Damm 9 - 11, 27356 Rotenburg (Wümme),

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Oktober 2014 - L 13 SF 45/14 AB (AS) - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat durch den zuvor genannten Beschluss das gegen den Richter am LSG Dr. C. gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Klägerin durch ein an das LSG gerichtetes, von ihr selbst verfasstes Schreiben vom 8.11.2014 Beschwerde eingelegt. Das LSG hat das Beschwerdeschreiben mit den vorinstanzlichen Prozessakten dem BSG zur Entscheidung vorgelegt.

2

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 27.10.2014 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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