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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.11.2014, Az.: B 4 AS 49/14 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28445
Aktenzeichen: B 4 AS 49/14 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 03.09.2014 - AZ: L 12 AS 18/13

SG Köln - AZ: S 15 AS 4224/11 WA

BSG, 28.11.2014 - B 4 AS 49/14 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 49/14 BH

L 12 AS 18/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 15 AS 4224/11 WA (SG Köln)

..............................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Jobcenter Köln,

Pohligstraße 3, 50969 Köln,

Beklagter.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. W C (D) beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Im Streit steht die Beendigung eines Rechtsstreits durch angenommenes Anerkenntnis bzw Klagerücknahme. Das SG hat in seinem, die Klage abweisenden Gerichtsbescheid vom 29.11.2012 ausgeführt, der Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen S 15 AS 168/09 sei aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Klägers erledigt. Er habe das Anerkenntnis des Beklagten angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt, im Übrigen die Klage zurückgenommen und keine Kostenerstattung gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des SG zurückgewiesen (Urteil vom 3.9.2014). Durch Schreiben vom 15.4.2013 hatte es den Kläger zuvor auch darüber belehrt, dass sein PKH-Antrag sowie sein Berufungsbegehren keinen Erfolg hätten. Den die PKH ablehnenden Beschluss hat es alsdann dem vom Kläger benannten Rechtsanwalt Dr. C zugesandt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger darauf hingewiesen, dass der PKH-Antrag noch nicht beschieden sei. Er ist ihm alsdann verlesen und in Kopie überreicht worden. Der Kläger hat daraufhin die Vertagung der Verhandlung beantragt. Das LSG hat keine Veranlassung gesehen, dem stattzugeben, und zugleich auf die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten hingewiesen, was der Kläger ausweislich des Protokolls zur Kenntnis genommen hat. Verschuldenskosten sind ihm vom LSG alsdann in Höhe von 375 Euro auferlegt worden. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

2

Der Kläger beantragt beim BSG zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C .

II

3

Dem Antrag auf PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist vorliegend nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

4

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs und nach Sichtung der Gerichtsakten von SG sowie LSG ersichtlich.

5

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht zu erkennen. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht.

6

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

7

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG). Soweit der Kläger vorbringt, er sei in seinem rechtlichen Gehör verletzt, weil er erst in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG von der Ablehnung seines PKH-Ersuchens erfahren habe, vermag der Senat keinen Gehörsverstoß zu erkennen. Zum einen steht dem der ihm nachweislich vom LSG bereits im April 2013 erteilte Hinweis auf die beabsichtigte Ablehnung der PKH wegen Erfolglosigkeit des Klagebegehrens entgegen. Da er keinen anderslautenden Beschluss erhalten hat, konnte er bei dem Erhalt der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht davon ausgehen, dass dem Antrag stattgegeben werde, zumal kein Prozessbevollmächtigter geladen worden ist.

8

Die beanstandete Verhandlung durch das LSG trotz des Vertagungsantrags bietet ebenfalls keinen Anhalt für eine Gehörsverletzung. Denn erhebliche Gründe für die beantragte Verlegung bzw Vertagung der mündlichen Verhandlung (§ 202 SGG iVm § 227 ZPO) sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat, nach Erhalt des ablehnenden PKH-Beschlusses insoweit nur ausgeführt, dass er sich in der Verhandlung "heute" nicht äußern wolle. Da der Kläger jedoch rechtzeitig Kenntnis von den Gründen für die nach Auffassung des LSG mangelnde Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens hatte, hätte es ihm oblegen, sich insoweit um rechtliches Gehör zu bemühen. Er hätte dem Berufungsgericht zumindest die Gründe für den Vertagungsantrag benennen müssen, etwa, dass er sich auch ohne die Bewilligung von PKH von einem Rechtsanwalt hätte vertreten lassen wollen.

9

Soweit der Kläger darüber hinaus die Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG rügt, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, einen solchen Verfahrensfehler erfolgreich im Sinne der Revisionszulassung zu rügen. Auf weitere Ermittlungen kam es unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des LSG, dass der Rechtsstreit beendet sei, nicht an. Alle weiteren Ausführungen des Klägers beziehen sich auf die Durchsetzung seines materiell-rechtlichen Begehrens, auf das es nach Auffassung des LSG nicht ankam.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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