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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.11.2014, Az.: B 4 AS 195/14 B
Bedürftigkeit eines darlehensgebenden Grundsicherungsempfängers; Vorliegen eines Kündigungsgrundes für ein Darlehen als Tatsachenfrage; Verwertbarkeit eines Rückforderungsanspruchs
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 33961
Aktenzeichen: B 4 AS 195/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 20.05.2014 - AZ: L 7 AS 240/14 ZVW

SG München - AZ: S 22 AS 2553/11

BSG, 28.11.2014 - B 4 AS 195/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Rechtsfragen, ob der Eintritt der Bedürftigkeit des Darlehensgebers einen wichtigen Grund darstellt, welcher zu einer Kündigung von Darlehensverträgen von Seiten des Darlehensgebers berechtigt, und zum anderen, wie die Frist des § 314 Abs. 3 BGB bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Ansprüchen auf Rückforderung im Bereich der Grundsicherung anzuwenden ist, sind auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ausgerichtet.

2. Sie lassen nicht konkret erkennen, inwiefern ihre Beantwortung verallgemeinerbar sein soll.

3. Denn ob bestimmte Umstände zivilrechtlich als wichtiger Grund für eine (fristlose) Kündigung zu werten sind, ist weitgehend eine Tatsachenfrage und revisionsrechtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig erfasst hat.

4. Maßgebend für die Beurteilung sind nämlich stets die konkreten Vertragsverhältnisse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und die Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien.

5. Gleiches gilt für die Frage nach der "angemessenen Frist" i.S. des § 314 Abs. 3 BGB.

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 195/14 B

L 7 AS 240/14 ZVW (Bayerisches LSG)

S 22 AS 2553/11 (SG München)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ......................................,

gegen

Jobcenter München,

Orleansplatz 11, 81667 München,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2014 - L 7 AS 240/14 ZVW - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit stehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum von April bis Juli 2011 als Zuschuss.

2

Der Beklagte bewilligte dem Kläger, der zwischen dem ersten und dem zweiten juristischen Staatsexamen erkrankt war, für den Zeitraum vom 31.1.2011 bis 31.7.2011 vorläufig ua darlehensweise Alg II. Zur Begründung führte er aus, der Kläger verfüge über nicht sofort verwertbares Vermögen. Er habe seiner Mutter vor dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit ein Darlehen in Höhe von 17 500 Euro zur Renovierung eines in seinem Miteigentum stehenden Hauses, an dem seine Mutter ein Nießbrauchrecht habe, gewährt. Nach der Ausgestaltung des Darlehensvertrags habe der Kläger einen kurzfristig realisierbaren Rückzahlanspruch im Hinblick auf das Darlehen. Der Beklagte lehnte die Leistungsgewährung auch für den anschließenden Zeitraum von August 2011 bis Januar 2012 (Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen des LSG L 7 AS 239/14 ZVW - Nichtzulassungsbeschwerde B 4 AS 194/14 B) und für die weitere Zeit ab dem 1.2.2012 (Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen des LSG L 7 AS 241/14 ZVW - Nichtzulassungsbeschwerde B 4 AS 196/14 B) ab. Das SG hat den Beklagten für den hier streitigen Zeitraum zur Gewährung eines Zuschusses verurteilt, weil dem Kläger Gelegenheit gegeben werden müsse, das Vermögen zu realisieren (Urteil vom 17.8.2012). Das LSG hatte auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG aufgehoben sowie die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.8.2013 - L 7 AS 762/12). Nach Aufhebung seines Urteils und Zurückverweisung durch den Senat wegen eines Verfahrensfehlers (Beschluss vom 13.2.2014 - B 4 AS 360/13 B) hat das LSG erneut das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.5.2014). Die Revision hat es nicht zugelassen.

3

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) als Zulassungsgrund geltend.

II

4

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

5

Eine grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 42). Die aufgeworfenen Rechtsfragen müssen im Revisionsverfahren insbesondere durch über den Einzelfall hinausgehende verallgemeinerbare Aussagen beantwortet werden können (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 14a).

6

Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er formuliert als Rechtsfragen zum einen, ob der Eintritt der Bedürftigkeit des Darlehensgebers einen wichtigen Grund darstellt, welcher zu einer Kündigung von Darlehensverträgen von Seiten des Darlehensgebers berechtigt, und zum anderen, wie die Frist des § 314 Abs 3 BGB bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Ansprüchen auf Rückforderung im Bereich der Grundsicherung anzuwenden ist. Diese Fragestellung ist auf die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles ausgerichtet. Sie lässt nicht konkret erkennen, inwiefern ihre Beantwortung verallgemeinerbar sein soll. Denn ob bestimmte Umstände zivilrechtlich als wichtiger Grund für eine (fristlose) Kündigung zu werten sind, ist weitgehend eine Tatsachenfrage und revisionsrechtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig erfasst hat (vgl BGH vom 9.3.2010 - VI ZR 52/09; BGH vom 11.11.2010 - III ZR 57/10). Maßgebend für die Beurteilung sind nämlich stets die konkreten Vertragsverhältnisse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und die Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien (vgl zusammenfassend BGH vom 7.3.2013 - III ZR 231/12). Gleiches gilt für die Frage nach der "angemessenen Frist" iS des § 314 Abs 3 BGB (vgl nur Weth in: jurisPK-BGB, 7. Aufl 2014, § 314 RdNr 39). Vorliegend macht der Kläger nicht geltend, dass das LSG die Rechtsbegriffe "wichtiger Grund" und "angemessene Frist" in ihrer abstrakten Bedeutung verkannt hätte. Mit der Rechtsprechung des BGH setzt er sich nicht auseinander. Vielmehr wendet er sich gegen die vom LSG vorgenommene Auslegung des zwischen ihm und seiner Mutter geschlossenen konkreten Darlehensvertrages. Besonders deutlich wird dies, wenn er den Gesichtspunkt des Eintritts von Hilfebedürftigkeit als unbeachtliches Motiv für den (konkreten) Vertragsschluss bewertet und die ausdrückliche vertragliche Regelung einer Kündigung aus wichtigem Grund lediglich als Wiederholung der gesetzlichen Regelung ansieht.

7

Im Übrigen liegen hier den Urteilsspruch tragende alternative Begründungen des LSG vor, für die der Kläger jeweils Zulassungsgründe hätte darlegen müssen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 5 und Nr 38; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13 f). So hat das LSG in seiner Entscheidung auch ausgeführt, es sei vorliegend der Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Darlehensvertrag zu erwägen, mit der Folge einer Rückzahlungspflicht. Ferner hat es dargelegt, die Frist des § 314 Abs 3 BGB sei eine Schutzfrist zugunsten des Darlehensnehmers, der alleine sich hierauf berufen könne. Dass sich die Mutter des Klägers als Darlehensnehmer hierauf berufen habe, sei indes, so das LSG, nicht behauptet worden. Diese Gesichtspunkte lässt die Beschwerdebegründung weitgehend unbeachtet.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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