Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.11.2014, Az.: B 9 V 43/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28444
Aktenzeichen: B 9 V 43/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 06.08.2014 - AZ: L 4 VS 9/13

SG Speyer - AZ: S 12 VS 9/12

BSG, 27.11.2014 - B 9 V 43/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 43/14 B

L 4 VS 9/13 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 12 VS 9/12 (SG Speyer)

...................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Rheinland-Pfalz,

vertreten durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung,

Baedekerstraße 2 - 20, 56073 Koblenz,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. November 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 19.8.2014 zugestellten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 6.8.2014 mit einem am 16.9.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.9.2014 Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 20.11.2014 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

2

Mit Schriftsatz vom 27.10.2014, eingegangen beim BSG am 28.10.2014, haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Kläger ist durch Schreiben des Senats vom 30.10.2014 über die Niederlegung und die verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in Kenntnis gesetzt und über die notwendige Vertretung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten belehrt worden. Hierbei wurde auf die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils hingewiesen.

3

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 20.11.2014 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 73 Abs 4, § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.