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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.11.2014, Az.: B 12 R 40/14 B
Ablehnende PKH-Entscheidung; Rechtsbehelf
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28963
Aktenzeichen: B 12 R 40/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 27.06.2014 - AZ: L 9 R 4956/12

SG Mannheim - AZ: S 14 R 2792/12

Rechtsgrundlage:

§ 177 SGG

BSG, 27.11.2014 - B 12 R 40/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Soweit sich ein "Widerspruch" gegen einen Beschluss richtet, mit dem das LSG Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt hat, sieht das SGG gegen diese Entscheidung weder die Beschwerde noch den Widerspruch oder einen sonstigen Rechtsbehelf zum BSG vor (§ 177 SGG).

2. Der Rechtsbehelf ist daher nicht statthaft.

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 R 40/14 B

L 9 R 4956/12 (LSG Baden-Württemberg)

S 14 R 2792/12 (SG Mannheim)

...........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juli 2014 - L 9 R 4956/12 - und der "Widerspruch" gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 27. Juni 2014 werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Im Berufungsverfahren L 9 R 4956/12 hat das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.6.2014 das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers abgelehnt und mit Urteil vom 29.7.2014 festgestellt, dass die Untätigkeitsklage im Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig war. Gegen den Beschluss vom 27.6.2014 und das Urteil vom 29.7.2014 hat der Kläger mit Faxschreiben vom 4.8.2014 und 6.9.2014 beim LSG privatschriftlich "Widerspruch" bzw "Berufung" eingelegt.

2

Soweit sich der "Widerspruch" gegen den Beschluss vom 27.6.2014 richtet, mit dem das LSG Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt hat, sieht das SGG gegen diese Entscheidung weder die Beschwerde noch den Widerspruch oder einen sonstigen Rechtsbehelf zum BSG vor (§ 177 SGG). Der Rechtsbehelf ist daher nicht statthaft. Soweit das vorinstanzliche Urteil vom 29.7.2014 mit der "Berufung" angegriffen wird, fasst der Senat dies als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil auf.

3

Der Kläger konnte jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

4

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ebenso wie der "Widerspruch" gegen den Beschluss vom 27.6.2014 durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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