Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.11.2014, Az.: B 1 KR 113/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27868
Aktenzeichen: B 1 KR 113/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 22.05.2014 - AZ: L 4 KR 126/12

SG München - AZ: S 3 KR 799/10

BSG, 27.11.2014 - B 1 KR 113/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 113/14 B

L 4 KR 126/12 (Bayerisches LSG)

S 3 KR 799/10 (SG München)

.......................................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .....................................................,

gegen

BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: ................................................... .

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. November 2014 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin leidet an rheumatoider Arthritis mit ausgeprägten Gelenksdeformationen und Asthma bronchiale. Die Beklagte lehnte es ab, die Kosten einer ambulanten naturheilkundlichen Behandlung zu übernehmen. Die Klägerin verschaffte sich deshalb die Leistung selbst. Sie ist mit ihrem Begehren, ihr die Behandlungskosten (23 264,97 Euro) zu erstatten und diese auch in Zukunft zu übernehmen, in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat ua ausgeführt, die durchgeführte naturheilkundliche Therapie sei nicht Gegenstand einer Sachleistung, weil eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses fehle. Die Klägerin könne einen Anspruch auch nicht aus einer grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts herleiten, da bei der Klägerin zwar eine schwerwiegende, aber offensichtlich keine akut lebensbedrohliche oder wertungsmäßig damit objektiv vergleichbare Erkrankung vorliege (Urteil vom 22.5.2014).

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Die Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

4

1. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in dem herangezogenen höchstrichterlichen Urteil andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 mwN).

5

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt an der Darlegung eines vom LSG bewusst abweichend von höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatzes. Die Klägerin stützt sich zur Darlegung der Divergenz zwar auf den sog Nikolausbeschluss des BVerfG (BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5). Sie legt aber weder einen entscheidungstragenden Rechtssatz des BVerfG dar, noch dass das LSG bewusst von dieser Entscheidung abgewichen sei, also dass und welche hiervon abweichenden abstrakten Rechtssätze das LSG (vermeintlich) aufgestellt hat. Sie trägt lediglich vor, dass die Entscheidung des LSG auf der Fehleinschätzung beruhe, dass die Klägerin auf herkömmliche medikamentöse Behandlungsmethoden verwiesen werden könne, und das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kostenerstattung alternativer Behandlungsmethoden nicht richtig bewertet habe. Damit rügt sie aber lediglich die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, die eine Divergenz nicht begründen kann.

6

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Coseriu
Dr. Estelmann

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.