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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.11.2014, Az.: B 1 KR 98/14 B
Notwendigkeit einer stationären Heilbehandlung; Richtlinien der deutschen Rentenversicherung zur Anschlussheilbehandlung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28434
Aktenzeichen: B 1 KR 98/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 30.04.2014 - AZ: L 1 KR 181/13

SG Dresden - AZ: S 25 KR 403/11

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 SGG

BSG, 24.11.2014 - B 1 KR 98/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Soweit sich ein Kläger zur Begründung seines PKH-Antrags auf die Richtlinien der deutschen Rentenversicherung zur Anschlussheilbehandlung stützt, ist nicht erkennbar, inwieweit damit eine Frage grundsätzlicher Bedeutung, eine Divergenz oder ein Verfahrensfehlers verbunden sein könnte.

2. Ohnehin bezeichnen die Richtlinien nur Indikationsgruppen, die unter Berücksichtigung von Voraussetzungen und Kontraindikationen zur Anschlussheilbehandlung führen können.

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 98/14 B

L 1 KR 181/13 (Sächsisches LSG)

S 25 KR 403/11 (SG Dresden)

........................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen,

Sternplatz 7, 01067 Dresden,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. November 2014 durch den Präsidenten M a s u c h und die Richter Prof. Dr. H a u c k und C o s e r i u

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. April 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Erstattung der Kosten für zwei von ihr durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahmen (7.7.2011 bis 21.7.2011 und 19.10.2011 bis 2.11.2011) bei der Beklagten ohne Erfolg geblieben. Ihre auf einen Teil der Kosten (statt 2796 Euro für 4 Wochen, 2097 Euro für 3 Wochen) zuzüglich entstandener Kosten für die Prozessführung (758,20 Euro) beschränkte Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG unter Bezugnahme auf die Gründe des SG ua ausgeführt, es habe keine stationäre Behandlungsbedürftigkeit vorgelegen. Im Falle der Klägerin seien vorrangige ambulante Behandlungsmaßnahmen ausreichend gewesen (Urteil vom 30.4.2014).

2

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem LSG-Urteil und beantragt, ihr für das Verfahren einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

II

3

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen (dazu 1), ihre Beschwerde ist zu verwerfen (dazu 2).

4

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.

5

Die Klägerin kann aller Voraussicht nach mit ihrem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin - Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.

6

Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall der Klägerin hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder dass die Klägerin einen Verfahrensfehler des LSG dartun könnte, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Insbesondere könnte die Klägerin nicht erfolgreich geltend machen, dass das LSG im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen, weil ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht auf eine Verletzung von § 109 und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden kann.

7

Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihres PKH-Antrags auf die Richtlinien der deutschen Rentenversicherung zur Anschlussheilbehandlung stützt, die - nach ihren Angaben - auch die Beklagte anwende, ist nicht erkennbar, inwieweit damit eine Frage grundsätzlicher Bedeutung, eine Divergenz oder ein Verfahrensfehlers verbunden sein könnte. Ohnehin bezeichnen die Richtlinien nur Indikationsgruppen, die unter Berücksichtigung von Voraussetzungen und Kontraindikationen zur Anschlussheilbehandlung führen können. Nach den Feststellungen des LSG fehlt es aber gerade an den Anspruchsvoraussetzungen für eine Anschlussheilbehandlung, weil bereits ambulante Behandlungsmaßnahmen ausreichend gewesen wären (§ 40 Abs 1 und 2 SGB V).

8

2. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im PKHVerfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 S 1 SGG). Die Klägerin, die nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt.

9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Coseriu

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